Zuzahlung für gesetzlich Versicherte

 

Sofern keine Befreiung vorliegt, ist unsere Praxis im Auftrag Ihrer Krankenkasse verpflichtet, einen Eigenanteil für jede Verordnung von Ihnen zu berechnen. Der Betrag wird ab der ersten Behandlung für die gesamte Verordnung fällig und errechnet sich wie folgt:

10 % der gesamten Behandlungskosten + 10 € Verordnungsgebühr

Diese Kosten orientieren sich an der geltenden GKV-Vergütung – über Ihren voraussichtlichen Zuzahlungsbetrag informieren wir Sie zu Behandlungsbeginn. Sollten Preissteigerungen seitens der GKV erfolgen, führt dies zur Anpassung Ihrer Zuzahlung und Nachberechnung von Teilbeträgen. Bei vorzeitiger Beendigung der Therapie erfolgt eine entsprechende Rückerstattung noch offener Zuzahlungsbeträge.

 

 

Information zur Honorarabrechnung für Privatpatienten


Als Versicherter/Patient privater Krankenversicherungen schließen Sie zu Beginn der Therapie einen Dienstvertrag (gem. §611ff.BGB) mit uns, der behandelnden Praxis ab. Darin wird festgelegt, welche therapeutischen Leistungen zu welchem Preis erbracht werden. Zudem verpflichten Sie sich, den vereinbarten Preis unabhängig von der Erstattung Ihrer PKV zu bezahlen. Die Leistungen rechnen wir direkt mit Ihnen als Versicherter/Patient ab.  

Als Privatpatient haben Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung einen Vertrag abgeschlossen, auf Grundlage dessen die Heilmittelkosten übernommen werden. Die Voraussetzungen zur Kostenerstattung der erbrachten Leistungen durch die PKV sind:

  • Eine ärztliche Verordnung, aus der die Indikation zur Heilmitteltherapie ersichtlich wird (ist von Ihnen als Versicherter/Patient beizubringen) und
  • die Leistungserbringung durch einen Therapeuten, der gemäß Gesetz eine entsprechende Berufsbezeichnung führen darf (wird durch uns gewährleistet). 

Im Gegensatz zu den gesetzlich Krankenversicherten gibt es für Privatpatienten keine gesetzliche Gebührenordnung für die Heilmittelerbringung. Eine Bindung an die Beihilfehöchstsätze besteht auch nicht. Diese wird jedoch häufig fälschlicherweise von den privaten Versicherungen zur Festlegung der Höhe der Kostenerstattung herangezogen. Diese Beihilfevorschriften regeln aber lediglich als allgemeine Verwaltungsvorschrift das Verhältnis zwischen dem Beihilfeberechtigten und dessen Dienstherrn. Somit legen Logopäden und andere Heilmittelerbringer die Höhe des Honorars bei privatversicherten Patienten frei fest.

Die Gebührensätze orientieren sich dabei bundesweit hauptsächlich an der Gebührenübersicht für Therapeuten(GebüTh) und an den Empfehlungen unseres Bundesverbandes (DBL). Sätze im Rahmen des 1,8- bis 2,3-fachen Höchstregelsatzes der GKV werden darin aufgeführt. Diese Vorgehensweise wurde von mehreren Gerichten bestätigt (siehe gesonderte Informationen). Unser Ausbildungsstandard, unsere langjährige Berufserfahrung sowie zahlreiche Zusatzqualifikationen garantieren eine hohe Qualität unserer therapeutischen Leistungen und lässt uns diese Preisgestaltung unserer Honorarvereinbarung als angemessen zugrunde legen.   

Je nach Vertragsgestaltung mit ihrer Krankenversicherung kann es jedoch sein, dass Ihre Privatversicherung nicht immer alle Vergütungssätze in voller Höhe übernehmen will und Sie dann eine private Zuzahlung zu leisten haben.    

Gerne bieten wir Ihnen vorab einen Kostenvoranschlag an, den Sie im Vorfeld bei Ihrer zuständigen Krankenversicherung zur Prüfung der Kostenübernahme einreichen können. Somit werden Sie noch vor Beginn der Therapie über eventuelle Kosten informiert.   

Beihilfeberechtigte Versicherte/Patienten müssen - je nach Vertragslage - mit einer Selbstbeteiligung rechnen, da selbst das Bundesministerium des Inneren die Beihilfesätze als nicht kostendeckend definiert und somit eine Eigenbeteiligung für die Versicherten unumgänglich ist.

 

 

 


 

 

 

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