Behandlungskosten

 

 

Zuzahlung für gesetzlich Versicherte

 

Sofern keine Befreiung vorliegt, ist unsere Praxis im Auftrag Ihrer Krankenkasse verpflichtet, einen Eigenanteil für jede Verordnung von Ihnen zu berechnen. Der Betrag wird ab der ersten Behandlung für die gesamte Verordnung fällig und errechnet sich wie folgt:

10 % der gesamten Behandlungskosten + 10 € Verordnungsgebühr

Diese Kosten orientieren sich an der geltenden GKV-Vergütung – über Ihren voraussichtlichen Zuzahlungsbetrag informieren wir Sie zu Behandlungsbeginn. Sollten Preissteigerungen seitens der GKV erfolgen, führt dies zur Anpassung Ihrer Zuzahlung und Nachberechnung von Teilbeträgen. Bei vorzeitiger Beendigung der Therapie erfolgt eine entsprechende Rückerstattung noch offener Zuzahlungsbeträge.

 

 

Information zur Honorarabrechnung für Privatpatienten


Als Versicherter/Patient privater Krankenversicherungen schließen Sie zu Beginn der Therapie einen Dienstvertrag (gem. §611ff.BGB) mit uns, der behandelnden Praxis ab. Darin wird festgelegt, welche therapeutischen Leistungen zu welchem Preis erbracht werden. Zudem verpflichten Sie sich, den vereinbarten Preis unabhängig von der Erstattung Ihrer PKV zu bezahlen. Die Leistungen rechnen wir direkt mit Ihnen als Versicherter/Patient ab.  

Als Privatpatient haben Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung einen Vertrag abgeschlossen, auf Grundlage dessen die Heilmittelkosten übernommen werden. Die Voraussetzungen zur Kostenerstattung der erbrachten Leistungen durch die PKV sind:

  • Eine ärztliche Verordnung, aus der die Indikation zur Heilmitteltherapie ersichtlich wird (ist von Ihnen als Versicherter/Patient beizubringen) und
  • die Leistungserbringung durch einen Therapeuten, der gemäß Gesetz eine entsprechende Berufsbezeichnung führen darf (wird durch uns gewährleistet). 

Im Gegensatz zu den gesetzlich Krankenversicherten gibt es für Privatpatienten keine gesetzliche Gebührenordnung für die Heilmittelerbringung. Eine Bindung an die Beihilfehöchstsätze besteht auch nicht. Diese wird jedoch häufig fälschlicherweise von den privaten Versicherungen zur Festlegung der Höhe der Kostenerstattung herangezogen. Diese Beihilfevorschriften regeln aber lediglich als allgemeine Verwaltungsvorschrift das Verhältnis zwischen dem Beihilfeberechtigten und dessen Dienstherrn. Somit legen Logopäden und andere Heilmittelerbringer die Höhe des Honorars bei privatversicherten Patienten frei fest.

Die Gebührensätze orientieren sich dabei bundesweit hauptsächlich an der Gebührenübersicht für Therapeuten(GebüTh) und an den Empfehlungen unseres Bundesverbandes (DBL). Sätze im Rahmen des 1,8- bis 2,3-fachen Höchstregelsatzes der GKV werden darin aufgeführt. Diese Vorgehensweise wurde von mehreren Gerichten bestätigt (siehe gesonderte Informationen). Unser Ausbildungsstandard, unsere langjährige Berufserfahrung sowie zahlreiche Zusatzqualifikationen garantieren eine hohe Qualität unserer therapeutischen Leistungen und lässt uns diese Preisgestaltung unserer Honorarvereinbarung als angemessen zugrunde legen.   

Je nach Vertragsgestaltung mit ihrer Krankenversicherung kann es jedoch sein, dass Ihre Privatversicherung nicht immer alle Vergütungssätze in voller Höhe übernehmen will und Sie dann eine private Zuzahlung zu leisten haben.    

Gerne bieten wir Ihnen vorab einen Kostenvoranschlag an, den Sie im Vorfeld bei Ihrer zuständigen Krankenversicherung zur Prüfung der Kostenübernahme einreichen können. Somit werden Sie noch vor Beginn der Therapie über eventuelle Kosten informiert.   

Beihilfeberechtigte Versicherte/Patienten müssen - je nach Vertragslage - mit einer Selbstbeteiligung rechnen, da selbst das Bundesministerium des Inneren die Beihilfesätze als nicht kostendeckend definiert und somit eine Eigenbeteiligung für die Versicherten unumgänglich ist.

 

 

Ausfallgebühren

 

Wir sind, anders als viele Arztpraxen, eine reine Terminpraxis, daher sind mit uns mündlich sowie schriftlich vereinbarte Termine verbindlich. Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, die mit uns vereinbarten, verbindlichen Termine bis zu 24h vorher kostenlos zu stornieren.

Dies können Sie gerne persönlich oder telefonisch machen, oder zu jeder Zeit per Nachricht auf dem Anrufbeantworter (wenn Sie auf den Anrufbeantworter gesprochen haben, erreicht uns die Nachricht, es ist kein Rückruf zur Bestätigung von unserer Seite nötig. Ab dem Zeitpunkt Ihrer Nachricht gilt der Termin als abgesagt. Auch sonntags!). Absagen per Mail können wir ausdrücklich NICHT akzeptieren.

 

 

Ausfallhonorar

 

Erfolgt Ihre Terminabsage erst innerhalb 24h vor Ihrem Termin bei uns oder später, wird – immer und ohne Ausnahme - eine private Ausfallgebühr (siehe Behandlungsvertrag) für Sie fällig.

 

 

Wer „zahlt“ bei kurzfristigen Absagen der PatientInnen?


Dieses Thema zirkelt gerade in den sozialen Medien.
Wir können uns der Meinung, dass dafür die Krankenkassen belangt werden sollten, nicht anschließen.
In diesem Beitrag erklären wir warum.


Zu einer erfolgreich verlaufenden Therapie gehören zwei Parteien: die des/der TherapeutIn und die der PatientInnen.
Zur Compliance der PatientInnen gehört es, ihre Therapietermine wahrzunehmen oder eben fristgerecht abzusagen. Das ist unserer Meinung nach nicht in der Verantwortung der KK. Diese vergüten eine STATTGEFUNDENE therapeutische Leistung.

Sollte unser durch Corona ohnehin belastetes Gesundheitssystem also auch noch kurzfristige Absagen aufgrund von „Ups, Termin vergessen“ oder „T. geht es nicht so gut, weil es so heiß ist“ oder „mein Auto springt nicht an“ auffangen?

Angenommen: ja.
Dann wäre der/ die TherapeutIn in der Beweispflicht.
Wie kurzfristig ist kurzfristig?
Hatte wirklich kein Ersatz einbestellt werden können?
Wird es nur bei einmaliger kurzfristiger Absage übernommen?
Gibt es ein Limit in der Anzahl pro Verordnung?
Ein Reglement müsste erarbeitet, Sachbearbeiter eingestellt werden, extra zur Prüfung dieser Fälle.
Sachbearbeiter kosten Geld, viel Geld.
Geld, das dann fehlt, wenn es wieder einmal um eine Erhöhung der Therapeutensätze geht.
Nicht angemessen bezahlte Therapeuten, weil Ausfälle getragen werden müssen von PatientInnen, denen bei Hitze ein Besuch im Freibad wichtiger ist als kompetente Therapie???
Oder würden die Kosten ausgeglichen durch eine allgemeine Erhöhung der Arbeitnehmerbeiträge???

COME ON!!!
Haben wir wirklich so wenig Respekt vor uns als TherapeutInnen?
Therapie muss etwas wert sein, keine „kostenlose“ Leistung durch die KK.

Ja, wir haben einen sozial- therapeutisch-medizinischen Beruf.
Wir sind aber keine Samariter.
Wir haben UNTERNEHMEN zu führen.
Und als Unternehmer müssen wir wirtschaftlich denken, wirtschaftlich handeln.
Das geht mit PatientInnen, denen eine kompetente Therapie wichtig genug ist, an den (übrigens meistens wöchentlich zur selben(!) Zeit stattfindenden) Termin zu denken und diesen wahrzunehmen.

Eine finanzielle Kompensierung kurzfristiger Absagen durch die Krankenkassen gefährdet unserer Meinung nach den Therapieerfolg. Es wird auf Patientenseite eine Haltung der Gleichgültigkeit über Stattfinden oder Nicht-Stattfinden einer Therapiestunde unterstützt.

Doch erfolgreiche Therapie ist keine Einbahnstraße.

 

Wir haben mit mündigen Erwachsenen zu tun.
Mit diesen mündigen Erwachsenen schließen wir in der ersten Stunde einen Behandlungsvertrag, in dem ganz klare Rechte und Pflichten beider Seiten dargelegt werden.


Da gibt es genauso klare Regeln wie bei der Buchung einer Reise oder der Bestellung einer Pizza beim Lieferdienst.
Eine bestellte Pizza muss gezahlt werden, selbst wenn man sie wegen plötzlicher Übelkeit nicht essen kann.
Eine nicht angetretene Reise wegen Erkrankung kostet Stornogebühren, selbst wenn das Reisebüro gute Besserung wünscht.
Einfach und simpel festgelegt. Da käme niemand auf die Idee, eine dritte Partei dafür zu belangen.
Vorfälle wie ein nicht anspringendes Auto oder eine plötzliche Erkrankung sind ein Risiko, das der/ die PatientIn trägt.
Mündige PatientInnen müssen die finanzielle Konsequenz einer Verletzung der Bedingungen des Behandlungsvertrags ihrerseits tragen.
Der/die TherapeutIn, die vorbereitet im Behandlungszimmer sitzt, kann am wenigsten dafür.
Die Krankenkassen aber auch nicht.

Wer die Konfrontation mit den PatientInnen wegen einer Ausfallrechnung scheut und stattdessen auf der ärztlichen Verordnung unterschreiben lässt, macht sich UND den Patienten nach Paragraph ….. strafbar!


Und mal ehrlich: überall wird über die endlos langen Wartelisten gejammert – da sollte sich der Therapieplatz doch schnell wieder besetzen lassen, wenn ein Patient/ eine Patientin nach Erhalt der Ausfallrechnung –  beleidigt die Behandlung abbricht, oder??
Wem Therapie wichtig ist, der kommt.
Und wir wären die letzten, die nicht doch immer noch versuchen würden, etwas zu verschieben.

Wir leisten wertvolle Arbeit.


Wir sollten es uns auch wert sein.

 

 


 

 

 

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